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Betreungsrecht

Das Recht um die rechtliche Betreuung betrifft Erwachsene ab deren Eintritt in die Volljährigkeit. Es regelt die persönlichen, gesundheitlichen und wirtschaftlichen Angelegenheiten der Betroffenen, soweit es gesetzlich zulässig ist. Die betreuten Menschen können laut Gesetz ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln (§§ 1814 BGB ff).

Mit der rechtlichen Betreuung ist keine reine pflegerische Versorgung gemeint, sondern ausschließlich ein sich Kümmern um einen Menschen, der seine eigenen Rechtsangelegenheiten ganz oder teilweise nicht mehr selbst regeln kann und dazu keine Vollmacht erteilt hat.

Es lassen sich viele Fragen stellen: 

  • Wie kann man für sich einen rechtlichen Betreuer bekommen?
  • Welches Amtsgericht ist für die Bestellung zuständig?
  • Wer kommt als Betreuer in Betracht, eher ein fremder Berufsbetreuer oder eigene Verwandte oder Ehepartner?
  • Wie kann man für sich die Einrichtung einer Betreuung vermeiden?
  • Wie wird ein Betreuer, ob beruflich oder ehrenamtlich tätig kontrolliert?
  • Wer bezahlt die Einrichtung und Durchführung einer rechtlichen Betreuung?
  • Welche Gesetze werden im Rahmen der Umsetzung einer Betreuung angewandt?
  • Wann kommt eine Ehegattennotvertretung in Betracht?
  • Wann kann eine Vollmacht die Einrichtung einer Betreuung vermeiden?

Das Betreuungsrecht ist kein Buch mit sogenannten sieben Siegeln. 

Frau Dr. Bienwald steht Ihnen mit kompetenten Antworten im Rahmen von Beratungen und der Begleitung im außergerichtlich und gerichtlichem Bereich zur Verfügung.